Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Mausshardt Etiketten GmbH, Dachsbühl 10, 72135 Dettenhausen

(Stand: 09/2017)

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für Verträge, die die A. Mausshardt Etiketten GmbH (nachfolgend: „Mausshardt“) mit Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftraggeber“) schließt.

2. Die vorliegenden Bedingungen treten an die Stelle der bis einschließlich zum 31.08.2017 geltenden Bedingungen, die mit Ablauf des 31.08.2017 außer Kraft treten. Für die bis dahin wirksam geschlossenen Verträge gelten die ihnen jeweils zugrunde liegenden älteren Bedingungen fort. Für künftige Verträge gelten diese Bedingungen nicht, wenn Mausshardt vor Abschluss dieser Verträge geänderte Bedingungen zur Verfügung stellt.

3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Mausshardt nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

5. Der Auftraggeber übermittelt Mausshardt die für die Erstellung eines Angebots notwendigen Auftragsdaten in Textform. Der Vertrag zwischen Mausshardt und dem Auftraggeber kommt anschließend dadurch zustande, dass der Auftraggeber ihm das von Mausshardt schriftlich oder in Textform unterbreitete Angebot in Textform annimmt. Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist Mausshardt an eigene Angebote drei Monate gebunden; die Annahmefrist beginnt mit Zugang des Angebots beim Auftraggeber zu laufen. Das Angebot von Mausshardt gilt ausschließlich für die Durchführung eines Auftrags auf Basis der vor Vertragsschluss vom Auftraggeber übermittelten Auftragsdaten. 

II. Preise

1. Alle im Angebot von Mausshardt genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungserstellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Die Preise gelten ab Werk; sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Gesondert berechnet werden

3.1. nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des durch sie verursachten Maschinenstillstands; als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage (s.u. Nr. VII. 3) verlangt werden.

3.2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie

3.3. die erstmalige Herstellung der für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Werkzeuge und Druckplatten wie auch die erneute Herstellung dieser Werkzeuge und Druckplatten, soweit sie durch Verschleiß, Materialermüdung oder ähnliche Gründe unbrauchbar geworden sind.

III. Zahlung

1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder – im Fall des Annahmeverzugs – der Lieferbereitschaft für die gelieferte Warenmenge ausgestellt.

2. Die erste Lieferung an Auftraggeber, mit denen Mausshardt erstmals einen Vertrag schließt (nachfolgend: „Neukunden“) erfolgt per Nachnahme.

3. Für Auftraggeber, die keine Neukunden sind, gilt, dass der Rechnungsbetrag 30 Kalendertage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig ist. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt Mausshardt 2% Skonto auf den Warenwert, nicht auf Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Geldeingang bei Mausshardt.

4. Wechselzahlungen sind nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zulässig. Zahlungen per Scheck oder Wechsel übernimmt Mausshardt nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt.

5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf den Ersatz von Fertigstellungs- oder Mangelbeseitigungskosten gerichtete Forderungen des Auftraggebers.

6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann Mausshardt  die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber Vorkasse geleistet oder eine Sicherheit für sie gestellt hat. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen kann Mausshardt die Leistung verweigern, wenn Mausshardt aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Anspruch gegenüber dem Auftraggeber zusteht, bis die Mausshardt geschuldete Leistung erbracht wird. § 273 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

7. Zahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag entgegen Nr. III. 3 nicht binnen 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug mit einer Entgeltforderung kann Mausshardt Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen, anderenfalls in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Mausshardt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug mit einer Entgeltforderung, inkl. Abschlagzahlungen oder Ratenzahlungen, hat Mausshardt ferner einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR, die auf einen vom Auftraggeber geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. 

IV. Gefahrübergang/Lieferung

1. Soll die Ware versandt werden, so geht die Gefahr ihres zufälligen Untergangs oder ihrer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind für Mausshardt nur verbindlich, wenn Mausshardt sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich bestätigt hat.

3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von Mausshardt als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung und alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigten den Auftraggeber erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung inkl. etwaiger Anlaufzeiten. Eine Haftung von Mausshardt ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Die von Mausshardt zur Durchführung des Vertrags hergestellten Werkzeuge und Druckplatten verbleiben im Eigentum von Mausshardt. Die Herausgabe von Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, sonstigen Gegenständen oder Daten, die der Auftraggeber Mausshardt zur Durchführung des Vertrags überlassen hat, kann Mausshardt verweigern, soweit Mausshardt ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 HGB, 273, 320, 1000 BGB) zusteht. 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber behält sich Mausshardt das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat Mausshardt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Mausshardt gehörende Ware erfolgen.

2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an Mausshardt ab. Mausshardt nimmt die Abtretung hiermit an.

3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Mausshardt um mehr als zehn Prozent, so wird Mausshardt – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der von Mausshardt gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist Mausshardt als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist Mausshardt auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. 

VI. Pflichten des Auftraggebers/Prüfungspflichten von Mausshardt

1. Der Auftraggeber hat die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch Mausshardt, zu erbringen.

2. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der von ihm an Mausshardt überlassenen wie der von Mausshardt erhaltenen Daten verantwortlich.

3. Soweit der Auftraggeber Mausshardt Daten in elektronischen Dateien – sei es auf Datenträger, sei es im Wege elektronischer Datenübertragung – überlässt, hat der Auftraggeber die Daten jeweils vor ihrer Übersendung mit Anti-Viren-Programmen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen, zu kontrollieren.

4. Mausshardt ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien und Daten auf ihre Eignung zu prüfen. Mausshardt wird den Auftraggeber aber über offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten unverzüglich informieren.

5. Der Auftraggeber räumt Mausshardt hiermit das Recht ein, die zur Durchführung des Vertrags überlassenen Daten zu kopieren. Verwenden wird Mausshardt die erstellten Kopien nur für den jeweiligen Auftraggeber.

6. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass ihm alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Rechte, insbesondere Verwertungs- oder Nutzungsrechte, an den Mausshardt zur Verfügung gestellten Materialien und Daten zustehen. Soweit Dritte gegenüber Mausshardt im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags mit dem Auftraggeber Ansprüche aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten o.ä. geltend machen, wird der Auftraggeber Mausshardt bei der Verteidigung gegen diese Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen. Insbesondere wird der Auftraggeber Mausshardt unverzüglich alle ihm zugänglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die Mausshardt benötigt, um sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen. Verfügt der Auftraggeber nicht über die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien und Daten, hat er Mausshardt unverzüglich von allen Ansprüchen des Rechtsinhabers freizustellen.

VII. Beanstandungen/Mangelhaftung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über. Mit der Druckfreigabe geht auf ihn auch die Gefahr über, dass er die Waren nicht für den von ihm vorgesehenen Anwendungszweck einsetzen kann. Insbesondere bei selbstklebenden Etiketten obliegt es allein dem Auftraggeber zu prüfen, wie der verwendete Klebstoff mit dem Originaluntergrund reagiert.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, hat er offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelhaftungsansprüchen ausgeschlossen.

3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht als Mangel beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

4. Soweit die Ware mangelhaft ist, ist Mausshardt nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt Mausshardt dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die von ihm geschuldete Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe von Nr. VII. Schadensersatz verlangen.

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage können nicht als Mangel beanstandet werden.

6. Mausshardt haftet nicht für Mängel, die auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten zurückzuführen sind; dies gilt nicht, soweit Mausshardt die Informationspflicht gem. Nr. VI. 4 S. 2 verletzt hat. Zur Verarbeitung bereitgestellte Waren werden bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet.

7. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen vorsätzlichen Handelns. 

VIII. Haftung

1. Mausshardt haftet unbeschränkt

1.1. für Schäden aus dem Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit – keine Garantie übernimmt Mausshardt für die Eignung der Ware für die vom Käufer vorgesehenen Anwendungszwecke,

1.2. für Schäden aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln,

1.3. für Schäden, die Mausshardt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, und

1.4. für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Die Haftung von Mausshardt nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Mausshardt haftet für die durch die Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss des Auftraggebers waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat Mausshardt Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

4. Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von Mausshardt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von Mausshardt in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug eines Zulieferers. 

IX. Schlussbestimmungen

1. Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980). Im kaufmännischen Rechtsverkehr finden zudem die Handelsbräuche der deutschen Druckindustrie Anwendung.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Mausshardt, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen des Auftraggebers im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung zu Mausshardt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Tübingen. Satz 1 gilt nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; die Vereinbarung des Gerichtsstands Tübingen gilt darüber hinaus auch, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(Stand 09/2017)